Gericht entscheidet: Testpflicht für Schüler ist rechtens
Schulen dürfen einen aktuellen negativen Corona-Schnelltest zur Bedingung für den Schulbesuch machen - und damit Schüler zum Test verpflichten. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) entscheiden.
Geklagt hatten drei Schüler aus dem Landkreis Harburg. Sie wollten erreichen, dass die Corona-Testpflicht für den Schulbesuch ausgesetzt wird. Auf den Schulbesuch bestehe ein Rechtsanspruch und er dürfe nicht von einem negativen Testergebnis abhängig gemacht werden, hatten die Schüler unter anderem argumentiert. Eine Testpflicht könnten nur die zuständigen Gesundheitsbehörden anordnen, nicht aber die Schulen, hieß es weiter. Außerdem werde ihre Persönlichkeit und körperliche Unversehrtheit durch die Tests verletzt. Die verwendeten Antigen-Schnelltests seien nicht treffsicher genug, um die Erlaubnis zum Schulbesuch daran zu knüpfen, beklagten die Schüler.
Schnelltests: Flächendeckend angewandt ein geeignetes Mittel
Die Lüneburger Richter haben jetzt klargestellt: Die Eignung der Maßnahme wird nicht dadurch infrage gestellt, dass jeder Corona-Test immer nur eine Momentaufnahme ist. Laut OVG sind die Schnelltest flächendeckend angewandt ein geeignetes Mittel, um Ansteckungen zu erkennen. Auch sei die niedersächsische Corona-Verordnung in punkto Testpflicht rechtmäßig, die Maßnahmen seien für den Infektionsschutz notwendig. Denn: Nach der aktuellen Risikobewertung des Robert Koch-Instituts beträfen Covid-19-Ausbrüche zunehmend auch Schulen.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.